Reisebedingungen
Liebe Kunden von FAIRTIME
TOURISTIK,
auf dieser Seite finden Sie unsere Reisebedingungen, die
die Kommunikation und die vertraglichen Grundlagen zwischen Ihnen und uns
bilden. Die Reisebedingungen erkennt der Reiseteilnehmer mit der Reiseanmeldung
an. Diese Reisebedingungen gelten, soweit die FAIRTIME TOURISTIK GmbH als
Veranstalter auftritt. Soweit die FAIRTIME TOURISTIK GmbH lediglich als
Vermittler auftritt, gelten die jeweiligen Reisebedingungen des
Veranstalters.
1. Buchung der Reise
a) Die Buchung der
Reise wird für FAIRTIME TOURISTK erst verbindlich, wenn sie dem Reiseteilnehmer
oder dem vom Reiseteilnehmer beauftragten Reisebüro schriftlich von FAIRTIME
TOURISTIK bestätigt worden ist. An seine Anmeldung ist der Reiseteilnehmer bis
zur Annahme durch FAIRTIME TOURISTK, jedoch längstens 14 Tage ab Datum der
Anmeldung gebunden.
b) Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im
Reiseprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen
einer ausdrücklichen Vereinbarung mit FAIRTIME TOURISTIK. Sie sollten aus
Beweisgründen schriftlich getroffen werden. Reisebüros sind nicht
bevollmächtigt, vom Inhalt des Reiseprospektes einschließlich der
Reisebedingungen abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde oder
ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
2. Zahlung, Berechnung,
Reiseunterlagen
a) Mit Vertragsschluß kann eine verhältnismäßig
geringe Anzahlung, die auf den Reisepreis angerechnet wird, bis zur Höhe von 10
% des Reisepreises, höchstens aber Euro 250,-, verlangt werden. Der
Reiseteilnehmer erhält von FAIRTIME TOURISTIK eine entsprechende
Reisebestätigung/Rechnung sowie einen Sicherungsschein i.S. von § 651 k Abs. 3
BGB.
b) Die Restzahlung erfolgt wie im Einzelfall vereinbart.
c) Sollte
keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie fällig, wenn die Reise nicht mehr
aus den in Ziffer 5a) genannten Gründen abgesagt werden kann, also spätestens 2
Wochen vor Reiseantritt.
d) Ohne vollständige Zahlung des fälligen
Reisepreises hat der Reisende keinen Anspruch auf Aushändigung der
Reiseunterlagen und Erbringung der Reiseleistungen seitens FAIRTIME
TOURISTIK.
e) Umbuchungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.
f)
Aufwendungen für Nebenleistungen, z. B. Besorgen von Visa, Devisen sowie bei
kurzfristigen Buchungen telegrafische oder telefonische Reservierungen und
Anfragen, gehen zu Lasten des Reisekunden und werden gesondert in Rechnung
gestellt und sind, wenn nicht anders vereinbart, mit dem Reisepreis zu
zahlen.
g) Sicherungsscheingeber für die FAIRTIME TOURISTIK ist: Aachener und
Münchener Versicherung AG, Aureliusstraße 2, 52064 Aachen
3.
Inhalt des Reisevertrages
Der Inhalt des Reisevertrages bestimmt
sich nach dem Reiseprospekt und der Buchungsbestätigung, und sonstigen wirksamen
Abreden. Orts- und Hotelprospekte haben lediglich unverbindlichen
Informationscharakter und sind ohne Einfluß auf den Inhalt des mit FAIRTIME
TOURISTIK geschlossenen Reisevertrages.
4.
Preisänderungen
a) FAIRTIME TOURISTIK ist berechtigt, den Reisepreis
zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für FAIRTIME TOURISTK und nach
Vertragsabschluß die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von
Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von FAIRTIME TOURISTIK nicht zu
vertreten sind: Devisen-Wechselkurse; Beförderungstarife und -preise
(insbesondere bei Ölpreisverteuerungen); behördliche Gebühren oder sonstige
behördliche Abgaben, wie z.B. Hafen- und Flughafengebühren. Die Preiseerhöhung
ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluß und dem beginn der
Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
b) Der Reisepreis darf
nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der Preisbestandteile und
ihrer Auswirkung und die Kosten der Reise entspricht. FAIRTIME TOURISTIK ist
verpflichtet, dem Reiseteilnehmer auf Anforderung Gründe und Umfang der
Preiseerhöhung zu erläutern und belegen.
c) FAIRTIME TOURISTIK hat dem
Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung spätestens drei Wochen vor
Reiseantritt mitzuteilen.
d) Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so
ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag
zurückzutreten. Der Rücktritt muß unverzüglich erklärt werden. Der Kunde ist
statt dessen auch berechtigt, die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn FAIRTIME TOURISTIK in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis aus ihrem Angebot anzubieten.
5. Rücktritt und Kündigung
durch FAIRTIME TOURISTIK
FAIRTIME TOURISTIK kann vor Antritt der
Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen,
a) bis zwei Wochen vor Reisebeginn,
bei Nichterreichen einer mit
der Reiseausschreibung und Reisebestätigung angegebenen
Mindestteilnehmerzahl.
Der Reisekunde ist unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu
setzen und erhält die geleistete Anzahlung unverzüglich zurück, sofern er nicht
ein gegebenenfalls mögliches Angebot auf kostenlose Umbuchung innerhalb des
Programms von FAIRTIME TOURISTIK annimmt. Wenn der Reisende die Durchführung der
Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße
vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Kündigt FAIRTIME TOURISTIK, so behält FAIRTIME TOURISTIK den Anspruch auf
den Reisepreis, muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden, einschließlich der von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6. Personenwechsel,
Rücktritt, Umbuchung, Nichtantritt und Nichtinanspruchnahme von
Leistungen
a) Der Kunde hat das Recht, bis zum Reisebeginn zu
verlangen, daß statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. FAIRTIME
TOURISTIK kann der Teilname eines Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet der Kunde und der Dritte
FAIRTIME TOURISTIK als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden
Mehrkosten.
b) Der Reisende kann bis Reisebeginn durch Erklärung gegenüber
FAIRTIME TOURISTIK vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Berechnung
aller Fristen ist jeweils der Eingang der Erklärung bei FAIRTIME TOURISTIK.
FAIRTIME TOURISTIK steht bei Rücktritt des Reisekunden vom Vertrage unter
Verlust des Anspruchs auf den vereinbarten Reisepreis eine angemessenen
Entschädigung gem. § 651 i BGB zu. Deren Höhe bestimmt sich nach dem
vereinbarten Reisepreis unter Abzug des Wertes der von FAIRTIME TOURISTIK
ersparten Aufwendungen sowie dessen, was FAIRTIME TOURISTIK durch anderweitige
Verwertung der Reiseleistungen erwerben kann. FAIRTIME TOURISTIK kann den
Entschädigungsanspruch gemäß § 651i Abs. 3 BGB pauschalieren. Sofern FAIRTIME
TOURISTIK diesen Anspruch pauschaliert, betragen die "Rücktrittsgebühren" wie
folgt:
bis 90 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises, maximal aber EURO
50,- pro Person.
vom 90. bis zum 60. Tag vor Reiseantritt 10% des
Reisepreises,
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises,
ab
dem 30. Tag bis Reiseantritt 50% des Reisepreises.
Das Recht des Kunden,
FAIRTIME TOURISTIK einen geringeren Entschädigungsanspruch nachzuweisen als
gefordert, bleibt ihm in jedem Falle unbenommen. Erscheint der Reisende nicht
oder verspätet zur Abfahrt bzw. zum Abflug, kündigt er nach Reiseantritt aus
Gründen, die nicht von FAIRTIME TOURISTIK zu vertreten sind, oder muß er vom
Antritt der Reise oder deren Fortsetzung ausgeschlossen werden, so behält
FAIRTIME TOURISTIK den vollen Vergütungsanspruch. Eine Erstattung erfolgt nur
insoweit, als auch FAIRTIME TOURISTIK von den Leistungsträgern nicht in Anspruch
genommene Leistungen vergütet werden. Letzteres gilt auch bei nicht in Anspruch
genommenen Teilleistungen durch den Reisenden. Eventuell FAIRTIME TOURISTIK
entstehende Mehrkosten aufgrund der Bemühungen, den Reisekunden an dessen
Reiseziel zu bringen oder weiterzubefördern, gehen zu Lasten des Reisenden.
c) Umbuchungen von Terminen und Reisezielen sind nur durch Rücktritt vom
Reisevertrag mit nachfolgender Neuanmeldung möglich. Wir weisen darauf hin, daß
für APEX-Flüge, ABC-Flüge und ähnliche Flüge aufgrund genehmigter Sondertarife
besondere Rücktrittsregelungen gelten, die ständigen Veränderungen unterliegen.
Die Rücktrittsgebühren für solche Flüge werden daher jeweils gesondert geregelt.
7. Außergewöhnliche Umstände / höhere Gewalt
Wird die
Reise infolge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl FAIRTIME TOURISTIK
als auch der Reisende den Vertrag kündigen.Wird der Vertrag gekündigt, so kann
FAIRTIME TOURISTIK für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch
zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
FAIRTIME TOURISTIK ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Beförderung umfaßt, den Reisenden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur
Last.
8. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter
Reise
a) Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der
Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. FAIRTIME TOURISTIK kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
b) Leistet
FAIRTIME TOURISTIK nicht innerhalb einer vom Reiseteilnehmer bestimmten
angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer selbst Abhilfe schaffen
und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist
bedarf es nicht, wenn FAIRTIME TOURISTIK die Abhilfe verweigert oder wenn
sofortige Abhilfe durch ein beim Reiseteilnehmer vorliegendes besonderes
Interesse geboten ist.
c) Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen
Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer einen Anspruch auf Herabsetzung des
Reisepreises (Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, soweit
der Reiseteilnehmer es schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
d) Wird
die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt oder ist infolge eines
Mangels dem Reisenden die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht
zumutbar, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den
Reisevertrag kündigen. Zuvor hat der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe
zu setzen. Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder von FAIRTIME TOURISTIK verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist.
9. Beschränkung der
Haftung
Die vertragliche Haftung von FAIRTIME TOURISTIK für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt:
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit FAIRTIME TOURISTIK für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. Ein Schadensersatzanspruch gegen FAIRTIME
TOURISTIK ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt FAIRTIME
TOURISTIK die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich
die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den
Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer
Vereinbarung. Die Haftung von FAIRTIME TOURISTIK gegenüber dem Reiseteilnehmer
auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Personenschäden auf EURO 76.700,- je
Reiseteilnehmer und Reise beschränkt. Die Haftung für Sachschäden je
Reiseteilnehmer und Reise wird auf den dreifachen Reisepreis beschränkt; die zur
Verfügung stehende Haftungssumme beträgt jedoch mindestens EURO 4.090,- FAIRTIME
TOURISTIK haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung als
Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
10. Reisedokumente,
Pass-,Zoll-und Gesundheitsbestimmungen
a) Die Bekanntgabe der obigen
Bestimmung bei Buchung einer Reise oder Reiseleistung dem Reiseteilnehmer
gegenüber bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird
dabei grundsätzlich, daß der Reiseteilnehmer deutscher Stattsbürger ist. In der
Person des Reiseteilnehmers begründete persönliche Umstände können nicht
berücksichtigt werden, soweit sie nicht ausdrücklich vom Reiseteilnehmer
mitgeteilt oder offenkundig sind.
b) Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, daß jederzeit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieser
Bestimmungen durch die staatlichen Behörden besteht. FAIRTIME TOURISTIK wird
sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen
Änderungen über das buchende Reisebüro oder direkt so rechtzeitig wie möglich
unterrichten. Dem Reiseteilnehmer wird dennoch nahegelegt, selbst die
Nachrichtenmedien in seinem Reiselande zu verfolgen, um sich frühzeitig auf
geänderte Umstände einstellen zu können.
c) Ergeben sich für den
Reiseteilnehmer wegen der genannten Vorschriften Schwierigkeiten, die seine
Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht
zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, daß
von FAIRTIME TOURISTIK seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und
bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von FAIRTIME TOURISTIK nicht zu
vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle eines schuldhaften Verhaltens
bleiben unberührt, soweit die Haftungsbegrenzung in diesen Reisebedingungen
nicht eingreifen.
11. Versicherungen
Wenn FAIRTIME
TOURISTIK Pauschalreisen einschließlich Reiserücktrittskostenversicherung
ausgeschrieben hat, erhält der Kunde einen Versicherungsschein der Europäischen
Reiseversicherung, Vogelweidestr. 5, 81677 München. Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag kann nur der Reisekunde gegen den Versicherer verfolgen.
Ist eine Reiserücktrittskostenversicherung im Reisepreis nicht enthalten, wird
deren Abschluß dringend empfohlen. FAIRTIME TOURISTIK empfiehlt außerdem
dringend den Abschluß zusätzlicher Kranken- und
Reisegepäckversicherungen.
12. Miete von Fahrzeugen
Bei
Anmietung von Fahrzeugen muß im vor Ort zu unterzeichnenden Mietvertrag jede
Person aufgeführt werden, die das Fahrzeug fahren soll. Wird ein Mietfahrzeug
von anderen Personen gefahren, entfällt der Versicherungsschutz.
13.
Anspruchsanmeldung/ Verjährung
Ansprüche auf
Minderung und Schadenersatz hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise bei FAIRTIME TOURISTIK geltend zu
machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die
Ansprüche verjähren gem. §§ 651c bis 651f BGB in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tage an dem die Reise nach dem Vertragen enden sollte. Hat der
Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt,
an dem FAIRTIME TOURISTIK die Ansprüche schriftlich zurückweist.
14.
Abtretungsverbot
Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen
eines Reiseteilnehmers gegen FAIRTIME TOURISTIK an Dritte, auch Ehegatten und
Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des
Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
15.
Gültigkeit der Prospektangaben
Sämtliche Angaben und Hinweise in
jedem Prospekt von FAIRTIME TOURISTIK über Leistungen, Programm, Termine,
Abflugzeiten, Preise und Reisebedingungen entsprechen den vor Drucklegung
eingeholten Erkundigungen. Änderungen der Leistungen und Preise gegenüber den
Angaben der Prospekte sind durch FAIRTIME TOURISTIK bis zur Reisebestätigung
jederzeit möglich.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Reiseteilnehmer kann die FAIRTIME TOURISTIK nur am Sitz der Gesellschaft
verklagen. Für Klagen von FAIRTIME TOURISTIK gegen den Reiseteilnehmer ist der
Wohnsitz des Reiseteilnehmers maßgebend, es sein denn, die Klage richtet sich
gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der FAIRTIME TOURISTIK maßgebend.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser
Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages bzw.
der gesamten Reisebedingungen zur Folge.
18.
Sonstiges
Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere die §§ 651 a bis l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit
FAIRTIME TOURISTIK nicht nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen ist.
Irrtum/Änderungen vorbehalten. Stand: April 2010
Veranstalter:
FAIRTIME GmbH
Bereich Touristik
Industriestr. 31,
82194 Gröbenzell,
Telefax: 08142-418-6633,
Telefon:
08142-418-6123,
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